G wie Grunderwerbsteuer
Wenn ein Grundstück erworben wird, fällt eine Steuer an. Diese Steuer nennt sich Grunderwerbsteuer. Sie entsteht, wenn ein notarieller Vertrag vorliegt in welchem sich der Verkäufer verpflichtet hat, dem Käufer ein Grundstück zu übereignen und der Käufer hingegen sich verpflichtet hat, das Grundstück anzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen.
Weiterhin ist die Steuer unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits entrichtet worden ist. Auch ist eine Stundung der Steuer nicht möglich, weil es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine sogenannte Verkehrsteuer handelt. Erst wenn die Grunderwerbsteuer gezahlt ist, stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Grundbuchamt aus und danach kann die Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorgenommen werden.
Der Steuersatz in Deutschland beträgt 3,5 Prozent, in Hamburg und Berlin beträgt der Steuersatz 4,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Ab dem 01. September 2006 dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen. Die Grunderwerbsteuer basiert in Deutschland auf der Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Die Grunderwerbsteuer steht den Bundesländern zu und diese können wiederum die Grunderwerbsteuer an die Kommunen weiterreichen.
Grundstücke, die einen Kaufpreis von 2.500 Euro nicht übersteigen und die der Eigennutzung dienen, sind frei von der Grunderwerbsteuer. Ebenso sind Verkäufe unter Verwandten gerader Linie, wie z.B. Eltern, Kinder oder Enkel, Schenkungen sowie ein Grundstückserwerb von Todes wegen. Die Grunderwerbsteuer ist eine wichtige Voraussetzung zur Eintragung des Objektes bzw. des neuen Eigentümers ins Grundbuch.
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