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30. Juni 2010 | myImmo | Immobilien ABC

Z wie Zwangsvollstreckung

Z wie ZwangsvollstreckungSchulden und auch Überschuldung ist ein weiterhin wachsender Missstand in Deutschland. Mit Überschuldung untrennbar verbunden ist die Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Ansprüchen eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner. Geeignete Mittel dazu,  stellen die Pfändung und Zwangsversteigerung dar.

Ein Urteil allein hilft noch nicht weiter. Wenn der oder die Beklagte beispielsweise zu einer Zahlung verurteilt worden ist und freiwillig nicht zahlt, muss man noch an sein Geld kommen. Die Zwangsvollstreckung ist das staatliche Verfahren, mit dem man Ansprüche gegen den Schuldner durchsetzen kann. Hierzu gibt drei Voraussetzungen für jede Art der Zwangsvollstreckung.

Der Gläubiger muss über einen sogenannten Vollstreckungstitel verfügen. Beispiele hierfür sind: Urteile, Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens, oder eine notarielle Urkunde. Der Vollstreckungstitel muss mit einer sogenannten Vollstreckungsklausel versehen sein, die in der Regel vom Prozessgericht bzw. bei notariellen Urkunden vom Notar erteilt wird. Sie bescheinigt, dass der Gläubiger aus dem Titel vollstrecken kann. Schließlich muss der Titel (das Urteil, die notarielle Urkunde etc.) dem Schuldner zugestellt werden.

Urteile und Beschlüsse stellt das Gericht selbst zu. Die Zustellung aller anderen Titel muss der Gläubiger selbst veranlassen. Er muss hiermit einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Den zuständigen Gerichtsvollzieher findet man über die "Gerichtsvollzieherverteilungsstelle" des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Je nachdem, was geschuldet ist, kommen verschiedene Wege der Zwangsvollstreckung in Betracht.

Mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden in der Praxis die meisten Forderungen eingetrieben.  Es soll jedoch nicht verschwiegen werden, dass es nicht selten vorkommt, dass eine Forderung vorübergehend oder auch überhaupt nicht eingetrieben werden kann. So führt die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher oft zu keinem Erfolg. Die Sachen in der Wohnung des Schuldners haben zwar noch einen gewissen Gebrauchs- wert, aber kaum noch einen Verkaufswert. Der Gerichtsvollzieher kann nur die Sachen verwerten, für die sich bei einer späteren Versteigerung auch tatsächlich Interessenten finden lassen würden.

Auch die Forderungspfändung kann scheitern. Viele Menschen leben von staatlichen Leistungen verschiedenster Art. Einige davon sind nur eingeschränkt oder überhaupt nicht pfändbar. Arbeitseinkommen und staatliche Leistungen sind nicht komplett pfändbar. Der pfändbare Betrag ergibt sich aus einer gesetzlich geregelten Tabelle. Er hängt von der Einkommenshöhe und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ab. Je mehr Menschen von dem Einkommen des Schuldners leben müssen (Ehegatte, Kinder), um so niedriger ist der pfändbare Betrag.

Es sollte also stets abgewägt werden, ob eine Zwangsvollstreckung so erfolg-versprechend ist und ob es sich aus Gläubigersicht lohnt, Kosten dafür auszugeben.


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