Der Vermieter haftet bei Mängel an der Mietsache

Wenn ein Mieter aufgrund eines Konstruktionsfehlers der Mietsache verletzt wird, haftet der Vermieter. Ein Vermieter haftet auch ohne Verschulden, wenn ein Fehler bereits bei Vertragsabschluss vorhanden war und die Haftung nicht effektiv ausgeschlossen wurde.
In einem Fall wurde eine Frau am Hinterkopf verletzt, weil sich ein in Kippstellung befindlicher Fensterflügel aus dem Rahmen gelöst hatte. Dadurch erlitt die Frau erhebliche Verletzungen. Der Grund war ein Konstruktionsfehler des Fensters, wo sich im Laufe der Zeit ein Bolzen gelöst hatte.
Der Bundesgerichtshof klärte in diesem Fall, ob hier der Vermieter der Mieträume oder der Hersteller für den Schaden der Verletzten aufkommen muss. Der Konstruktionsfehler existierte bereits an der Mietsache bei Abschluss des Mietvertrages und dadurch handele es sich um einen anfänglichem Mängel. Dies hat wiederum zur Folge hatte das der Vermieter diesbezüglich unabhängig von einem Verschulden für den Schaden einstehen muss.
Für die Einstufung der anfänglichen Mängel an der Mietsache war hier entscheidend, ob der Mangel bereits bei Vertragsabschluss vorhanden war. Das ist wiederum der Fall, wenn der Mangel die daraus folgende Gefahr dem Mieter bei Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt war. Hierbei ist nicht entscheidend, wann durch den vorhandenen Mangel ein Schaden entstanden ist.
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