Renovierung bei Tierhaltung
Das Landgericht in Mainz hat der Tierhaltung in der Wohnung Grenzen auferlegt. Zehn Tiere in zwei Zimmern schienen den Richtern des Landgerichts Mainz als Grund, nach dem Auszug des Mieters von diesem eine ordnungsgemäße Wiederherstellung der Wohnung zu verlangen. Nach einer exzessiven Tierhaltung sei eine umfangreiche Renovierung im Interesse des nachfolgenden Mieters angebracht.
Ein Kläger hatte in der Wohnung einen Schäferhund, sieben Katzen und zwei Chinchillas gehalten. Der Kläger, der sich gegen die Forderung des Vermieters gewandt hatte, scheiterte jedoch damit vor Gericht. Der Vermieter verlangte vom Mieter anlässlich zum Endes des Mietverhältnisses, die Wohnung neu zu tapezieren sowie die Holzdecke und den Teppichboden zu reinigen. Des Klägers Argumentation, dass die Katzen Freiläufer seien und die Nager in Käfigen gewesen sind, beeindruckten die Richter bei der Urteilsverkündung nicht.
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