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News zu Immobilienrecht

05. März 2010 | Tom Rohn | Immobilienrecht

Schönheitsreparaturen-Anfrage muss beantwortet werden

Schönheitsreparaturen-Anfrage Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter die Frage nach Schönheitsreparaturen beantworten müssen. Ist sich ein Mieter trefflich der Renovierungsklausel nicht sicher ob diese noch wirksam ist, dann darf der Vermieter den Mieter bei einer Schönheitsreparaturen-Anfrage nicht im Unklaren lassen.

Demzufolge muss es der Mieter es nicht darauf ankommen lassen, dass der Vermieter ihn nach seinem Auszug auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verklagt. Antwortet der Vermieter jedoch nicht, so kann der Mieter auf Feststellung klagen und müsste demnach keine Schönheitsreparaturen mehr durchführen. Damit hat der Mieter aber allerdings erst Erfolg, wenn die Renovierungsklausel tatsächlich unwirksam ist.


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