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Kehrpflicht auch für selten genutzte Kaminöfen
Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass auch für gelegentlich genutzte Kaminöfen Kehrpflicht bestehen kann. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, darf ein Bundesland vorschreiben, dass auch bei unregelmäßiger Nutzung ein Kaminofen einmal jährlich vom Schornsteinfeger gekehrt werden muss.
Im betreffenden Fall hatte der Kläger sich geweigert, den Bezirksschornsteinfeger seinen Rauchabzug reinigen zu lassen. Seiner Meinung nach gab es dafür keinen Anlass, da er seinen Kaminofen nur zwei- bis dreimal im Jahr nutzte. Er zog vor Gericht, als die zuständige Behörde 500 Euro Zwangsgeld verhang.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Behörde – ein Bundesland kann das jährliche Kehren auch von selten genutzten Kaminöfen vorschreiben. Es begründete sein Urteil mit der zu gewährleistenden Brand- und Betriebssicherheit. Die Verrußung der Anlage, sonstige Störungen des Betriebs sowie potenzielle Brandgefahren durch den Kaminofen können auch bei gelegentlicher Nutzung nicht ausgeschlossen werden. Die regelmäßige Kontrolle der Anlage ist damit wichtig. Das Gericht fügte hinzu, dass die Kehrpflicht auch für Kachelöfen gilt, die seit mehreren Jahren nicht mehr genutzt wurden, falls die Schornsteine und der Ofen noch nicht verschlossen sind.