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Wärmedämmung nur auf eigenem Grundstück
Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat nach einem Urteil entschieden, dass der Nachbar eine auf sein Grundstück ragende Wärmedämmung nicht akzeptieren muss. Die Arbeits-gemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein weist darauf hin, dass Hauseigentümer deren Haus auf der Grenze zum Nachbargrundstück steht, die Wärmedämmung nicht so anbringen dürfen, dass die gedämmte Fassade anschließend auf Nachbars Grundstück ragt.
Millionen von Hausbesitzern in Deutschland haben damit ein Problem, denn der Hausbau auf der Grenze ist typisch für alte Orts- und Stadtkerne. Hausbesitzer können unter Umständen mit Gesimsen, Fensterbänken oder anderen sogenannten untergeordneten Bauteilen in den Luftraum des Nachbarn hineinbauen. Jedoch müssen die Bauteile genehmigt sein. Nach den Ansichten des Oberlandesgerichts in Karlsruhe gehört eine dicke Wärmedämmung allerdings nicht zu untergeordneten Bauteilen und muss deshalb vom Nachbarn auch nicht hingenommen werden.
Sanierungswillige Hausbesitzer sollten inzwischen versuchen, sich mit ihren Nachbarn zu einigen und eine Grenzregelung aushandeln. Entweder bekommt der Nachbar eine sogenannte Überbaurente, oder eine Abfindung für die überbaute Fläche.
Einige Länder, unter anderem Hessen, arbeiten jetzt an neuen Regelungen zur grenzüberschreitenden Wärmedämmung. Die ARGE Baurecht rät, die ausgehandelte Vereinbarung unbedingt schriftlich zu formulieren und ins Grundbuch eintragen zu lassen, so sind dann auch spätere Grundstückseigentümer daran gebunden.